Satzung TSC Görlitz e.V.

Satzung des Tanzsportclub Görlitz e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr  

  • Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Görlitz e.V.
  • Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
  • Er hat seinen Sitz in Görlitz. 
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung des Amateurtanzsports und die Ausübung von Breitensport durch Mitglieder aller Altersstufen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein soll hauptsächlich durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
    • Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainings
    • Teilnahme an Schulungen und Wettbewerben
    • Organisation und/oder Veranstaltung von Wettbewerben und Schulungen.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel.   
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Finanzierung

  • Der Verein finanziert sich aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden und Zuschüssen
  • eigenen Einnahmen
  • Der finanzielle Beitrag der fördernden Mitglieder wird  vereinbart.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres dazu regelt die Beitragsordnung. 
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
  • Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Satzung in allen Punkten anerkennen und im Rahmen der Vereinstätigkeit ausschließlich den Vereinszweck im Sinne des § 2 fördern und verfolgen.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung beizufügen. 
  • Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist grundsätzlich möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines schriftlichen Antrages. 
  • Anerkannte Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages. 
  • Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres unter Beachtung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Bei fördernden Mitgliedern endet die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit erfolgt die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter. Das Ende der Mitgliedschaften kann auch durch Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins erfolgen. 

Die Austrittserklärung ist einzureichen an folgende Anschrift:

                                                           TSC Görlitz

                                                           Steffen Wenzel / Claudia Besser

                                                           Melanchthonstraße 16

                                                           02826 Görlitz

  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder wiederholt satzungswidrig gehandelt haben. 
  • Nach schriftlichem Antrag an den Vorstand erhält die auszuschließende Person die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen einer zeitnahen Vorstandssitzung. Die Entscheidung zum Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einer 2/3 Mehrheit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen sowie sich für die Realisierung der Satzung des Vereins einzusetzen. Bei eigenverantwortlicher Teilnahme von Breitentanzsportlern an Turnieren und Wettkämpfen ist vorab eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu veranlassen.  
  • Bei minderjährigen Mitgliedern nehmen die gesetzlichen Vertreter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres deren Rechte und Pflichten wahr.
  • Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum durch Minderjährige erfolgt Schadensersatz durch die gesetzlichen Vertreter. Volljährige sind selbst für den entsprechenden Schadensersatz verantwortlich.
  • Die Mitglieder haben das Recht:
    • an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen
    • Anträge zu stellen
    • Vorschläge einzureichen
    • an Wahlen teilzunehmen
    • an Veranstaltungen teilzunehmen

§ 8 Organe des Vereins

(1)        Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter / sportlicher Leiter,
    • dem Schatzmeister,
  • Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gewöhnliche Bankgeschäfte für den Verein kann der Schatzmeister allein durchführen.    
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes – auch wiederholt – ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Auf Antrag von mindestens ein Vereinsmitgliedern kann die Wahl geheim stattfinden. Die Verteilung der Funktionen im Vorstand erfolgt innerhalb der nachfolgenden konstituierenden Sitzung.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. 
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Aufgaben bestehen weiterhin in der Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. Außerdem befasst er sich mit der Umsetzung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und beschäftigt sich mit der Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Monate, zusammen. Der Vorstand ist mit mindestens 2/3 beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Entscheidungsrelevante Stimmen können innerhalb einer Vorstandsentscheidung auch per E-Mail, Fax, Telefon abgegeben werden.
  • Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Vorstandssitzung mit beratender Stimme hinzuziehen.
  • Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

§ 10 Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes 

  • Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie ihre Absicht mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich ankündigen.  
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.  
  • Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, vom Vorsitzenden des Vorstandes, mit der Einladungsfrist von vier Wochen und der Angabe der Tagesordnung, einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der eingetragenen aktiven Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von acht Wochen erfolgen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.  
  • Die Mitgliederversammlung ist schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Stimmengleichheit gilt als Abweisung des Antrages.
  • Zur Beschlussfassung, die eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln (60%) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Auf eine geplante Änderung der Satzung muss in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden.  
  • Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Über ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und von einem der einfachen Mitglieder zu unterzeichnen ist. Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Vereins zur Einsichtnahme offen.
  • Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 (3) und kann diese abberufen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung, die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, die Auflösung des Vereins, die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
  • Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Ende eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten. 

§ 12 Kassenprüfung

  • Im Verein findet mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfungen statt.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers für eine weitere Amtsperiode ist möglich.  
  • Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht zwingend erforderlich.
  • Aufgabe des Kassenprüfers ist insbesondere die Prüfung:
    • der Bargeldbelege und Bargeschäfte
    • der Konten
    • der ordnungsgemäßen Eingänge der Mitgliedsbeiträge
    • der Forderungen und Verbindlichkeiten
    • des Vereinsvermögens
    • der Einhaltung der gesetzlichen Buchführung
    • der Einhaltung steuerlicher Vorschriften
    • der Übereinstimmung mit den Ausgaben der Satzungsvorschriften unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
    • der allgemeinen Finanzlage des Vereins in Hinblick auf zukünftige Zahlungsfähigkeit
    • des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliedersammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
  • Die Auflösung des Vereins bedarf der einfachen Stimmenmehrheit aller eingetragenen aktiven Mitglieder des Vereins.
  • Die Zustimmung oder Zustimmungsverweigerung zur Auflösung des Vereins kann schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Oberlausitzer Kreissportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.  

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.10.23 beschlossen und tritt vorläufig in Kraft. Endgültig in Kraft tritt sie mit Eintragung in das Vereinsregister. Diese Satzung ersetzt alle bisherigen Satzungen des Vereins.